Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 36 Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/36?asof=2021-05-26#abs-1 (1) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt dem Sponsor ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/36?asof=2021-05-26#abs-2 (2) Werden zusätzliche Informationen angefordert, ist der Ablauf der Frist vom Zeitpunkt der Absendung des Informationsersuchens nach § 35 Absatz 3 Satz 1 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/36?asof=2021-05-26#abs-3 (3) Die Frist zur Stellungnahme verlängert sich um 15 Tage, wenn sich die Ethik-Kommission durch Sachverständige beraten lässt. In diesem Fall teilt die Ethik-Kommission dem Sponsor spätestens 20 Tage nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags mit, dass sich die Frist auf Grund der Beratung durch Sachverständige verlängert.

§ 35 § 37