Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 31b Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/31b?asof=2022-05-26#abs-1 (1) Leistungsstudien, die therapiebegleitende Diagnostika einbeziehen, bei denen nur Restproben verwendet werden, muss der Sponsor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut vor Beginn über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 anzeigen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benachrichtigt das Paul-Ehrlich-Institut mittels eines automatisierten Verfahrens über den Eingang der Anzeige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/31b?asof=2022-05-26#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen: