Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 17c Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern

Stand: 27.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17c#abs-1 (1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überwacht die anerkannten Benannten Stellen nach § 17b.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17c#abs-2 (2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Mängel notwendig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17c#abs-3 (3) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde kann von einer anerkannten Benannten Stelle und deren Personal, das mit der Leitung und Durchführung von Fachaufgaben beauftragt ist, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung einschließlich der Vorlage von Unterlagen verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17c#abs-4 (4) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde ist befugt, die anerkannten Benannten Stellen bei Überprüfungen zu begleiten.

§ 17b § 18