Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 17a Wahrnehmung der mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben

Stand: 26.05.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17a#abs-1 (1) Die Wahrnehmung der den Mitgliedstaaten zukommenden und mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2017/745 sowie des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2017/746 obliegen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/17a#abs-2 (2) Hat ein anderer Mitgliedstaat eine Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/746 notifiziert, entscheidet die für Benannte Stellen zuständige Behörde, ob dagegen Einwände nach Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746 zu erheben sind.

§ 17 § 17b