Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 16 Ausstellen von Produkten

Stand: 26.05.2022

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-1 (1) Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 hergestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-2 (2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-3 (3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.

§ 15 § 17