Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 16 Ausstellen von Produkten
Stand: 26.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-1 (1) Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 hergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-2 (2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/16#abs-3 (3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 MPDG →
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