Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung

MPBetreibV

§ 20 Übergangsbestimmung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/20#abs-1 (1) Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein Medizinproduktebuch nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung begonnen hat, darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des § 13 weiterführen; § 7 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist auf dieses Medizinproduktebuch weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/20#abs-2 (2) Für das Betreiben und Benutzen von in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkten sind die Vorschriften dieser Verordnung ab dem 1. August 2025 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/20#abs-3 (3) § 17 ist erst ab dem 1. August 2025 anzuwenden.

§ 19 § 21