Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung

MPAMIV

§ 12 Erreichbarkeit der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeiten

Stand: 26.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAMIV/12#abs-1 (1) Die zuständigen Bundesoberbehörden machen unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche, ihrer Postanschriften und der Telekommunikationsnummern die für die Risikoerfassung und -bewertung bei ihnen zuständigen Organisationseinheiten sowie Hinweise zu deren Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten auf ihren Internetseiten bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAMIV/12#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden teilen die Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten den zuständigen Bundesoberbehörden mit. Die zuständigen Bundesoberbehörden machen diese Angaben auf ihren Internetseiten bekannt.

§ 11 § 13