Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
MPAHSBundV§ 9 Modulkoordination
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/9#abs-1 (1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/9#abs-2 (2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/9#abs-3 (3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem.