Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.