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§ 25 MOG — Befugnis zur Auskunftserteilung

Marktorganisationsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.