Gesetze / Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
MNrVALAnlage 1 Bereichsnummern
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 598)
Bereichsnummern für das Gebiet
| Schleswig-Holstein und Hamburg | 01 |
| Niedersachsen und Bremen | 03 |
| Nordrhein-Westfalen | 07 |
| Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland | 08 |
| Franken und Oberbayern | 12 |
| Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben | 13 |
| Baden-Württemberg | 17 |
| Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen | 20 |
| Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau | 19 |
| Bereichsnummer für die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 3) | 22 |
Änderungsverlauf
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27.09.2004 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2004 I S. 2398
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.