Gesetze / Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft

MNrVAL

§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MNrVAL/2#abs-1 (1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

1.
der Bereichsnummer,
2.
der Seriennummer,
3.
der Prüfziffer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MNrVAL/2#abs-2 (2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MNrVAL/2#abs-3 (3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MNrVAL/2#abs-4 (4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

§ 1 § 3