Gesetze / MKS-Verordnung

MKSeuchV 2005

§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/19#abs-1 (1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/19#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

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