Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 9 Vor-Ort-Kontrollen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/9#abs-1 (1) Bei der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Überprüfung
ob der Betrieb über Einrichtungen zur Haltung von Milchkühen oder Mastschweinen verfügt,
der Buchungen des Geschäftskontos hinsichtlich Leistungen aus anderen Programmen, aus Versicherungen oder von Dritten, die zum Ausgleich von Verlusten mit Bezug auf den MKS-Ausbruch erhalten wurden,
ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gehaltenen Milchkühen mit den Eintragungen im Bestandsregister übereinstimmen, und
ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gelieferten Mastschweinen mit den Eintragungen im Bestandsregister hinsichtlich der ausgebuchten Mastschweine übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/9#abs-2 (2) Der Kontrollsatz beträgt 5 Prozent aller Beihilfeanträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/9#abs-3 (3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt risiko- und zufallsbasiert. Die Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe wird in absteigender Reihenfolge der Beihilfebeträge ausgewählt. Aus den verbleibenden Betrieben werden zufällig Betriebe in der Anzahl der Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe ausgewählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/9#abs-4 (4) Die Vor-Ort-Kontrollen sind bis zu dem in Artikel 4 Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegten Termin abzuschließen.