Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

MISSAufstV

§ 8 Modul der Vertiefungsrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/8#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/8#abs-2 (2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/8#abs-3 (3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

§ 7 § 9