Gesetze / Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
MForschG§ 1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 551 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 321 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 277 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.