Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung
MFFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/1#abs-2 (2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Medienfachwirt“ oder die „Geprüfte Medienfachwirtin“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/1#abs-3 (3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“.