(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Medienfachwirt“ oder die „Geprüfte Medienfachwirtin“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“.