Gesetze / Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFBAProMediaFPrV

§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/8#abs-1 (1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/8#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
2.
in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/8#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/8#abs-4 (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/8#abs-5 (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 § 9