Gesetze / Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFBAProMediaFPrV

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/7#abs-1 (1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit Antwortvorgaben sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/7#abs-2 (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

§ 6 § 8