Gesetze / Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFBAProMediaFPrV

§ 15 Schriftlicher Teil

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil besteht aus

1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.

Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/15#abs-2 (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt

1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/15#abs-3 (3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.

§ 14 § 16