Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/68#abs-1 (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/68#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/68#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/68#abs-4 (4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.