Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/38#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/38#abs-2 (2) In dem Zeugnis sind anzugeben

1.
für die Praktika
a)
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und
b)
die Rangpunktzahl der Praktika und
2.
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
a)
die Rangpunkte jedes Leistungstests und
b)
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/38#abs-3 (3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/38#abs-4 (4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

§ 37 § 39