Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 3 Dienstbehörde

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/3#abs-1 (1) Dienstbehörde ist

1.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
2.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/3#abs-2 (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.

§ 2 § 4