Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

MBankDVDV

§ 17 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/17#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/17#abs-2 (2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/17#abs-3 (3) Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Einzelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/17#abs-4 (4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/17#abs-5 (5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 16 § 18