Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/69#abs-1 (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/69#abs-2 (2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/69#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/69#abs-4 (4) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.