Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 67 Fernbleiben und Rücktritt
Stand: 20.03.2020
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 67 MBPolVDVDV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/67#abs-1 (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rangpunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/67#abs-2 (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/67#abs-3 (3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/67#abs-4 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.