Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/31#abs-1 (1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/31#abs-2 (2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/31#abs-3 (3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/31#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/31#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.