Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/17#abs-1 (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/17#abs-2 (2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 MBPolVDVDV →
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