Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen

Stand: 20.03.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/17#abs-1 (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/17#abs-2 (2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

§ 16 § 18