Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-1 (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. Hierbei fließen ein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-2 (2) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer