Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 31 Ermittlung der Abschlussnote

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-1 (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. Hierbei fließen ein:

1.
die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
2.
die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
3.
die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
4.
die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
5.
die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
a)
die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
b)
die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
c)
die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
d)
die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-2 (2) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/31#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer

1.
in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
2.
in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
3.
im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
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