Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 26 Laufbahnprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/26#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/26#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Sprachprüfung,
2.
einer mündlichen Sprachprüfung,
3.
einer schriftlichen Fachprüfung und
4.
einer mündlichen Fachprüfung.
§ 25 § 27