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# § 26 MADVDV — Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

- 1. einer schriftlichen Sprachprüfung,

- 2. einer mündlichen Sprachprüfung,

- 3. einer schriftlichen Fachprüfung und

- 4. einer mündlichen Fachprüfung.

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Zitiervorschlag: § 26 MADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/26

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