Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 44 Parlamentarische Kontrolle

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-1 (1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über

1.
Ausschreibungen nach § 4 Absatz 6,
2.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20 Absatz 1 und
3.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte nach § 21 Absatz 1.

Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.

§ 43 § 45