§ 44 Parlamentarische Kontrolle
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-1 (1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/44#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über
Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.