§ 24 Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/24#abs-1 (1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/24#abs-2 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/24#abs-3 (3) Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Er regelt in einer Dienstvorschrift