§ 23 Mitteilungspflichten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/23#abs-1 (1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/23#abs-2 (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/23#abs-3 (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/23#abs-4 (4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/23#abs-5 (5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.