Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 18 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs

Stand: 16.01.2026

Bund

Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.

§ 17 § 19