§ 18 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Stand: 16.01.2026
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.