§ 12 Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung
Stand: 16.01.2026
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- VG Sigmaringen, 01.03.2023 – DB 12 K 2475/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/12#abs-1 (1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/12#abs-2 (2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/12#abs-3 (3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung