§ 5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 MünzG →
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- BGH, 14.06.2013 – V ZR 108/12Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von SammlermünzenZitiert von 3
- OLG Celle, 07.08.2023 – 3 Ws 81/23
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