§ 4 Gestaltung der deutschen Euro-Münzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/4#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/4#abs-2 (2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 MünzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.06.2013 – V ZR 108/12Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von SammlermünzenZitiert von 3
- LG Köln, 22.04.2021 – 14 O 256/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.