Gesetze / Münzgesetz

MünzG

§ 4 Gestaltung der deutschen Euro-Münzen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/4#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/4#abs-2 (2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 3 § 5