Gesetze / Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)
Münz5DMBek 1975-10(XXXX)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages von Albert Schweitzer eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-2 (2) Die Münzen werden ab 3. Dezember 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Manfred Spang, Göppingen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-3 (3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-4 (4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-5 (5) Die Bildseite zeigt das Porträt des Arztes und Philosophen mit der Umschrift
Die Signatur "MS" des Künstlers, der die Münze entworfen hat, befindet sich rechts unten im Porträt Albert Schweitzers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-6 (6) Auf der Wertseite sind eingeprägt der Adler und die Umschrift
Das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts von der Wertziffer "5".
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-7 (7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift
versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist eine Arabeske eingeprägt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201975-10/(xxxx)#abs-8 (8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.