Gesetze / Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gutenberg-Gedenkmünze)
Münz5DMBek 1968-10-31(XXXX)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) wird am 11. November 1968 aus Anlaß des 500. Todestages von Johannes Gutenberg, dem Erfinder der beweglichen Letter, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage richtet sich nach dem Bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-2 (2) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-3 (3) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem ebenfalls erhabenen glatten Randstab umrahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschließt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-4 (4) Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler und beiderseits der Schwanzfedern unterhalb der gespreizten Fänge die geteilte Jahreszahl 1968. Die Umschrift lautet: ". BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . DEUTSCHE 5 MARK". Der Buchstabe G, das Münzzeichen der Staatlichen Münze Karlsruhe, ist in dem Bogen der Wertziffer 5 angebracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-5 (5) Die Bildseite zeigt das Kopfbild Gutenbergs mit der Umschrift: ". JOHANNES GUTENBERG . gest. 1468".
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-6 (6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: ". GESEGNET SEI - WER DIE SCHRIFT ERFAND .".
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-7 (7) Der Entwurf der Münze stammt von Frau Doris Waschke-Balz, Hamburg.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnz5DMBek%201968-10-31/(xxxx)#abs-8 (8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.