Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

MühGetreiWiTechAusbV

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/6#abs-1 (1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/6#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 § 7