Gesetze / Marktüberwachungsgesetz

MüG

§ 14 Zentrale Verbindungsstelle

Stand: 16.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/14#abs-1 (1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/14#abs-2 (2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.

§ 13 § 15