Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LärmVibrationsArbSchV§ 4 Messungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/4#abs-2 (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs durchzuführen.