Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 51
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/51#abs-1 (1) (entfallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/51#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge über die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechen.