Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 51

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/51#abs-1 (1) (entfallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/51#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge über die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechen.

§ 50 § 52