Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 42 LwVfG →
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- OLG Hamm, 05.07.2018 – 10 W 149/17
- OLG Hamm, 05.10.2022 – 10 W 80/21
- AG Frankfurt (Oder), 05.04.2011 – 12 Lw 32/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.