Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 42
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 42 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 12.09.2017 – 2 Ww 10/13
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 – 101 W 3/10Zitiert von 2
- AG Singen am Hohentwiel, 29.11.2024 – 8 Lw 2/23
- OLG Hamm, 05.07.2018 – 10 W 149/17
- OLG Braunschweig, 30.11.2022 – 2 W 104/22Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 22.12.2011 – 10 W 27/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 10 W 47/26Landwirtschaftliches Kostenrecht: Festsetzung eines Geschäftswerts für das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Abgabe einer negativen Hoferklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
- OLG Hamm, 05.10.2022 – 10 W 80/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.