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§ 42 LwVfG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.