Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 7 Verwaltungsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-3 (3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Absatz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/7#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).