Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite
Stand: 10.06.2019
Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.