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§ 15 LwRentBkG — Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.