§ 15 LwRentBkG — Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.